Veröffentlicht am: 29.06.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Wird mehreren gleichzeitig eine Vorsorge- und Generalvollmacht erteilt, können sich die Mit-Bevollmächtigten nicht gegenseitig die Vollmacht durch Widerruf entziehen. OLG Karlsruhe – Beschluss vom 24.01.2022 – 10 W 8/21
Der Fall
Im vorliegenden Fall hatte ein Vollmachtgeber vier Personen jeweils eine zur Einzelvertretung berechtigende notarielle Vorsorge- und Generalvollmacht erteilt. Die begünstigten Vollmachtnehmer waren drei leibliche Kinder, sowie ein Stiefsohn des Vollmachtgebers. In der Folge kam es zwischen den Beteiligten zu Streitigkeiten.
Mit-Bevollmächtigter Widerruft Vollmacht
Eines der leiblichen Kinder wandte sich an einen Anwalt und widerrief mit einem Schreiben vom 20.03.2018 dem Stiefsohn gegenüber der erteilten Vollmacht des Vollmachtgebers. Zudem forderte er den Stiefsohn zur Herausgabe der Vollmachtsurkunde auf. Der Stiefsohn reagierte darauf jedoch nicht. 2020 meldete sich der Vollmachtgeber selbst zu Wort und widerrief ebenfalls die dem Stiefsohn gegenüber erteilter Vollmacht. Auch darauf antwortete der Stiefsohn nicht.
Vollmachtgeber verlangt Rückgabe der Vollmachtsurkunde
Der Vollmachtgeber erhob daraufhin Klage auf Rückgabe der Vollmachtsurkunde gegen seinen Stiefsohn. Innerhalb des Verfahrens vor dem zuständigen Landgericht einigten sich die Beteiligten und der Stiefsohn händigte dem Vollmachtgeber die Vollmachtsurkunde aus. Das Landgericht entschied anschließend in einer Kostenentscheidung, dass die Kosten des Verfahrens der Stiefsohn zu tragen habe. Grund sei, dass erst durch die unterlassene Reaktion des Beklagten auf den vorangegangenen Widerruf des Vollmachtgebers im Jahr 2020 ein gerichtliches Verfahren entstanden sei.
Beklagter legt Beschwerde gegen Kostenentscheid ein
Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Der Stiefsohn begründete seine Beschwerde damit, dass der Widerruf der Vollmacht im Jahr 2020 nicht wirksam gewesen sei. Der Vollmachtgeber sei zu diesem Zeitpunkt bereits geschäftsunfähig gewesen.
Kein wirksamer Vollmachts-Widerruf
Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt. Dem Stiefsohn wurde zu keinem Zeitpunkt wirksam die Vollmacht entzogen. Auf Grund des Vortrags des Stiefsohns wurde der zweite Widerruf durch den Vollmachtgeber als unwirksam erklärt. Die anderen Mit-Bevollmächtigten legten dagegen keinen Widerspruch ein. Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass der erste Widerruf aus dem Jahr 2018 daran scheitere, dass er durch einen ebenfalls mit Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten ausgesprochen wurde. Der Mit-Bevollmächtigte habe keine Berechtigung einem anderen gleichzeitig Bevollmächtigten die Vorsorgevollmacht zu entziehen.
Kläger trägt die Kosten
Aus Sicht des Oberlandesgerichts führe eine andere Handhabung dazu, dass in solchen Konstellationen am Ende der Bevollmächtigter übrigbleibt, welcher gegenüber seinen Mit-Bevollmächtigten am schnellsten den Widerruf der Vollmacht erklärt. Dies wäre entgegen des Willen des Vollmachtgebers. Im Ergebnis wurde der Kostenentscheid dahingehend geändert, dass die Kosten des Verfahrens der Kläger (Vollmachtgeber) zu tragen hatte.
Jetzt anrufen & beraten lassen
Sie erhalten von uns einen individuellen Beratungstermin innerhalb von 24 Stunden