Veröffentlicht am: 01.02.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Suizid auf Bahngleisen: Kein Schadensersatz für die Deutsche Bahn

Führt ein Selbstmord zu einem wirtschaftlichen Schaden bei einem Dritten, kann dieser von den Erben kein Schadensersatz verlangen, wenn der Selbstmörder in Zeitpunkt der Tötung unter einer krankhaften Störung litt. (OLG Frankfurt a.M. – Beschluss vom 24.06.2020 – 16 U 265/19)

Der Fall

Im vorliegenden Fall verstarb der Erblasser, indem er sich selbst das Leben nahm. Der Erblasser bediente sich dazu einem intakten Güterzug der Deutschen Bahn und ließ sich von diesem überrollen.

Lokführer wird arbeitsunfähig

Durch diesen Vorfall musste sich der beteiligte Lokführer für zwei Jahre krankschreiben, da er durch den Schock arbeitsunfähig war. Die Arbeitsunfähigkeit des Lokführers kostete dessen Arbeitgeber, die Deutschen Bahn, 90.000 € an Lohnfortzahlungs- und Heilbehandlungskosten.

Deutsche Bahn verlangt Schadensersatz von Erben

Die Deutsche Bahn wollte die Kosten nicht tragen und versuchte im Wege eines Schadensersatzanspruches die Summe von den Erben des Selbstmörders erstattet zu bekommen. In erster Instanz hatte die Deutsche Bahn damit jedoch keinen Erfolg. Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte die Deutsche Bahn Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Selbsttötung aus krankhafter seelischer Störung

Das Oberlandesgericht gab der Berufung nicht statt und wies sie zurück. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht an, dass die Erben im vorliegenden Fall nicht für das selbstverletzende Verhalten des Erblassers, aus dem der wirtschaftliche Schaden des Klägers entstand, haften würden. Entscheidend sei, dass der Erblasser bei seiner Selbsttötung nicht schuldhaft gehandelt habe. Ein von dem Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten ergab, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Selbstmordes nicht mehr in der Lage war einen freien Willen zu bilden und sich vielmehr in einem Zustand der krankhaften Störung der Geistestätigkeit befand. Die Selbsttötung sei vorliegend für den Erblasser nur der einzig erkennbare Weg gewesen. Befindet sich eine Person in einer solchen krankhaften seelischen Störungslage greift die Schuldunfähigkeit für das Verhalten der betroffenen Person.

Im Ergebnis stufte das Oberlandesgericht nach Rücksichtnahme auf alle aufgeworfenen Sachverhaltsumstände den Erblasser zum Zeitpunkt der Selbsttötung als schuldunfähig ein. Der wirtschaftliche Schaden durch die Arbeitsunfähigkeit des Lokführers fiel nicht zu Lasten des Nachlasses und der Erben.

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