Veröffentlicht am: 25.03.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Durch ein Testament soll sichergestellt werden, dass der letzte Wille des Erblassers respektiert wird. Es kann vorkommen, dass der Erblasser nach der Erstellung seines Testaments Veränderungen vornehmen möchte. Dies kann beispielsweise das Streichen der Namen von Begünstigten sein. Die Frage ist jedoch, wie solche Änderungen rechtlich durchgeführt werden können, ohne die Wirksamkeit des gesamten Testaments zu gefährden.
Streichungen im Testament – Was bedeutet das?
Streichungen im Testament beziehen sich auf die Entfernung oder Annullierung von bereits festgelegten Bestimmungen. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen, sei es aufgrund einer Änderung der persönlichen Umstände des Erblassers oder aufgrund neuer Überlegungen bezüglich der Verteilung des Vermögens.
Streichungen im Testament können zu Verwirrung sorgen!
Grundsätzlich gilt, dass eine Streichung im Testament zu einem teilweisen Widerruf führt. Die gestrichene Passage gilt also als widerrufen. Das restliche Testament bleibt jedoch weiterhin wirksam. Schwierig ist jedoch insbesondere der Fall, dass die Behauptung in den Raum gestellt wird, der Erblasser habe die Streichung nicht selbst vorgenommen.
Wer muss die Streichung beweisen?
In solchen Fällen gilt der Grundsatz, dass die Person, die aus der Streichung einen Vorteil zieht, die Beweislast trägt. Diese Person muss also beweisen können, dass die Streichung tatsächlich vom Erblasser vorgenommen wurde. Ein solcher Beweis ist in den meisten Fällen jedoch sehr schwer, wenn nicht sogar unmöglich.
Der Erblasser sollte also bei der Vornahme der Streichung im Testament erkenntlich machen, dass er diese tatsächlich selbst vorgenommen hat.
Tipp: Wer Sicherheit möchte, sollte das alte Testament komplett vernichten und ein neues verfassen.
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