Veröffentlicht am: 11.09.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Stiftungserrichtung gescheitert: Unklarer Stiftungszweck im Testament

Ein Testament, das die Gründung einer „wohltätigen Stiftung“ vorsieht, scheitert, wenn der Stiftungszweck nicht hinreichend konkretisiert ist. Eine unklare Zweckbestimmung kann auch nicht nachträglich präzisiert werden. (VG Ansbach – Urteil vom 16.03.2021 – AN 10 K 19.00766)

Der Fall

Im vorliegenden Fall bestimmter der Erblasser in seinem handschriftlichen Testament, dass nach seinem Tod eine „wohltätige Stiftung“ gegründet werden sollte. Teile seines Vermögens, darunter eine Immobilie und Mobiliar, wurden bestimmten Erben zugedacht, während das „Restvermögen“ von 418.333,45 € der noch zu gründenden Stiftung zufließen sollte. Als Testamentsvollstreckerin und Stiftungsbevollmächtigte setzte er seine langjährige Beraterin ein.

Stiftung wird abgelehnt

Die zuständige Stiftungsbehörde lehnte die Anerkennung der Stiftung ab. Grund dafür war, dass der Stiftungszweck – beschrieben als „wohltätige Stiftung“ – im Testament nicht hinreichend konkretisiert war. Dies hinderte die Schaffung eines gültigen Stiftungsgeschäfts. Trotz intensiver Bemühungen der Testamentsvollstreckerin, die Bedenken der Behörde durch Unterlagen und Gespräche zu entkräften, hielt die Behörde an ihrer Entscheidung fest. Die Stiftungsbehörde argumentierte, dass der ungenaue Stiftungszweck nicht nachträglich ergänzt oder präzisiert werden könne.

Kein Stiftungszweck im Testament angegeben

Daraufhin erhob die Testamentsvollstreckerin Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, um die Anerkennung der Stiftung gerichtlich durchzusetzen. Das Gericht wies die Klage jedoch ab und entschied, dass ein rechtlich wirksames Stiftungsgeschäft Voraussetzung für die Anerkennung sei. Da im Testament kein eindeutiger Stiftungszweck angegeben war, fehlten die notwendigen rechtlichen Grundlagen gemäß § 80 Abs. 2 BGB.

Keine nachträgliche Auslegung möglich: Stiftung scheitert endgültig

Das Gericht stellte fest, dass der im Testament formulierte Stiftungszweck nicht konkret genug war und auch nicht durch eine Auslegung ermittelt werden konnte. Es wurde deutlich, dass der Erblasser möglicherweise erst nach der Testamentserrichtung über den genauen Zweck nachgedacht hatte, was jedoch nicht rückwirkend berücksichtigt werden konnte.

Im Ergebnis konnte die Stiftung aufgrund der unklaren Zweckbestimmung im Testament des Erblassers nicht anerkannt werden.

Jetzt anrufen & beraten lassen

Sie erhalten von uns einen individuellen Beratungstermin innerhalb von 24 Stunden