Veröffentlicht am: 12.03.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Fehlt einem Nottestament der nach § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG erforderliche Vermerk, so führt dieser Umstand nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Testamentes. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass nach der gesetzlichen Vermutung nach § 13 Abs. 1 S. 3 BeurkG die Erfüllung der zwingenden Erfordernisse durch den Errichtungsakt gewahrt wurden, bis etwas anderes vermutet wird. (OLG Düsseldorf – Beschluss vom 01.04.2020 – I-3 Wx 12/20)
Was ist ein Nottestament?
Hat der Erblasser hinreichende Sorge darüber früher zu sterben als die Errichtung eines Testamentes vor einem Notar dauern würde, so kann der Testierende sich beispielsweise an den Bürgermeister seiner Gemeinde wenden und dort ein sog. Nottestament errichten. Voraussetzung dafür ist, dass sich der spätere Erblasser in Todesgefahr befindet und nicht mehr in der Lage ist ein eigenhändiges Testament zu erstellen.
Es gibt drei Formen eines Nottestamentes
– Bürgermeistertestament, § 2249 BGB
– Nottestament vor drei Zeugen, § 2250 BGB
– Seetestament, § 2251 BGB
Bei der Errichtung eines jeden ist der § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG zu beachten. Während des Errichtungsaktes muss der Inhalt des Testamentes dem Testierenden vorgelesen und durch diesen genehmigt und unterschrieben werden. Die Einhaltung dieses Formerfordernisses ist in einem Vermerk im Nottestament festzuhalten.
Der Fall
Im vorliegenden Fall errichtete der spätere Erblasser am 28.09.2019 vor dem Bürgermeister seiner Gemeinde ein Nottestament. In diesem Nottestament manifestierte der Erblasser seinen letzten Willen nach § 2249 BGB durch die Benennung von Erben. Das Nottestament wurde formgerecht von einem Vertreter des Bürgermeisters und zwei weiteren Zeugen unterzeichnet.
Erben legen Nottestament dem Grundbuchamt vor
Wenige Tage nach der Errichtung des Testamentes verstarb der Erblasser. Die aus dem Testament begünstigten Erben wendeten sich in der Folge an das Grundbuchamt und beantragten die Grundbuchberichtigung bezüglich der Eigentümerstellung einer im Nachlas befindlichen Immobilie. Zur Legitimierung als neue Eigentümer, legten die Erben das Nottestamt vor. Das Grundbuchamt lehnte den Berichtigungsantrag jedoch ab.
Grundbuchamt zweifelt Wirksamkeit des Testamentes an
Das Nottestament sei aus Sicht des Grundbuchamts unwirksam. Dem Nottestament fehlt es an einem nach § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG erforderlichen Vermerk. Dieser Vermerk stellt sicher, dass das Testament dem Erblasser vorgelesen und von ihm genehmigt und unterschrieben wurde. Die Erben legten gegen diese Entscheidung des Grundbuchamts Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Beschwerde hat Erfolg
Das Oberlandesgericht stellte zunächst klar, dass dem Nottestament dieser wichtige Vermerk tatsächlich fehle und das die wesentlichen Formerfordernisse zur Errichtung eines Nottestamentes daher nicht eingehalten wurden. Jedoch stellte das Oberlandesgericht in Frage, ob die Nichtbeachtung auch zur Nichtigkeit des Nottestament führen müsse. Zwar habe auch der Bundesgerichthof deutlich gemacht, dass der Vermerk ein zwingendes Erfordernis bei der Wirksamkeit eines Nottestamentes sei, dennoch nahm das Oberlandesgericht Stellung zu Gunsten der Wirksamkeit des Testamentes. Das Oberlandesgericht führte dazu aus, dass aus dem Fehlen des Vermerkes, nicht automatisch auch auf die Missachtung der Wirksamkeitsvoraussetzungen geschlossen werden könne. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht den § 13 I S. 3 BeurkG an. Danach könne durch den Errichtungsakt als solches, unter Beiwohnung der Beteiligten, vermutet werden, dass die zwingenden Erfordernisse beachtet worden seien.
Im Ergebnis musste das Grundbuchamt unter Vorlage des Nottestamentes die Eigentümerstellung der Nachlassimmobilie zu Gunsten der Erben korrigieren.
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