Veröffentlicht am: 06.11.2025 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Haben Ehegatten zu Lebzeiten eine BGB-Gesellschaft gegründet und in dessen Gesellschaftsvermögen eine erworbene Immobilie eingebracht, so gehen nach dem Tod des zuerst versterbenden Gesellschafters alle Gesellschaftsanteile mit samt Rechten und Pflichten auf den überlebenden Gesellschafter über. Das Eigentum an der Gesellschafts-Immobilie fällt dadurch in den Rechtskreis des überlebenden Gesellschafters und nicht in den direkten erbrechtlichen Nachlass. (OLG Köln – Beschluss vom 11.07.2022 – 2 Wx 102/22)
Gesellschaftsrecht und Erbrecht kurz erklärt
In einem Gesellschaftsvertrag kann in Ansehung der gesetzlichen Regelung nach § 712 I BGB festgehalten werden, dass mit dem Tod eines Gesellschafters dessen Gesellschaftsanteil den übrigen Gesellschaftern anwächst. Verbleibt durch den Tod eines Gesellschaftes in der Gesellschaft nur noch ein letzter Gesellschafter, erlischt die Gesellschaft. Das Gesellschaftsvermögen geht dann im Zeitpunkt des Todes des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über (§ 712a I BGB). Zum Gesellschaftsvermögen gehören alle erworbenen Rechte und Pflichten, die die Gesellschaft erwirtschaftet hat.
Der Fall
Im vorliegenden Fall verstarb ein Erblasser und hinterließ neben seiner Ehefrau eine gemeinsame Tochter. Zu Lebzeiten erworben die Ehegatten eine Immobilie und gründeten eine BGB-Gesellschaft. Die Immobilie brachte das Ehepaar als Einlage in die Gesellschaft ein. Im Grundbuch wurde die Gesellschaft als Eigentümer festgehalten.
Gesellschaftsvertrag regelt Fall des Todes eines Gesellschafters
Im BGB-Gesellschaftsvertrag hielt das Ehepaar fest, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters, dessen Gesellschaftsteil dem verbleibenden Gesellschafter anwachsen soll. Nachdem der Ehemann verstarb, beantragte die Ehefrau beim zuständigen Grundbuchamt die Eintragung im Grundbuch als alleinige Eigentümerin der Immobilie. Das Grundbuchamt kam dem nach und trug die Ehefrau als Eigentümerin ein.
Tochter des Erblassers verlangt Miteigentum
Der Tochter des Ehepaares gefiel die Tatsache nicht, dass die Mutter als die alleinige Eigentümerin der Immobilien eingetragen wurde und legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein. Die Tochter machte gegenüber dem Grundbuchamt unter Beachtung ihrer Erbansprüche deutlich, ebenfalls an der Immobilie beteiligt werden zu wollen. Das Grundbuchamt änderte die Eigentümerstellung daraufhin jedoch nicht, sondern legte die Angelegenheit dem Oberlandesgericht Köln vor.
Beschwerde ist unbegründet
Das Oberlandesgericht Köln stützt seine Entscheidung auf die Inhaltliche Regelung des Gesellschaftsvertrages. Danach sei bereits zwischen den Gesellschaftern –hier die Ehegatten- geregelt worden, was mit den Gesellschaftsanteilen und der damit verbundenen Immobilien-Einlage im Falle des Todes eines Gesellschafters passieren sollte. Weiterhin wäre auch ohne die gesellschaftsrechtliche Regelung mittels eines vorliegenden privaten Testaments des Erblassers die Ehefrau Alleinerbin des Erblassers geworden. Da die Regelung des Gesellschaftsrecht aber dem Erbrecht vorgeht, ist die Ehefrau aufgrund der Rechtsnachfolge an der Gesellschafterstellung Eigentümerin der in der Gesellschaft liegenden Immobilie geworden. Die Tochter konnte im Ergebnis keine eigenen erbrechtlichen Ansprüche gegen die gesellschaftsrechtliche Eigentümerstellung der Mutter durchsetzen.
Jetzt anrufen & beraten lassen
Sie erhalten von uns einen individuellen Beratungstermin innerhalb von 24 Stunden