Veröffentlicht am: 13.12.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Missbrauch einer Vorsorgevollmacht

Ein Vollmachtnehmer missbraucht die Vollmacht des Erblassers, wenn er dessen Haus – viel zu günstig – an seinen Sohn verkauft.

Missbrauch einer Vorsorgevollmacht durch unlauteres Geschäftsgebahren

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Missbräuchlicher Einsatz einer Vollmacht

Das Grundbuchamt kann einen Antrag auf Änderung des Grundbuches, trotz der Existenz einer Vollmacht, ablehnen, wenn der Eigentümerwechsel ganz offensichtlich nicht dem Willen des Vertretenen entspricht. OLG Düsseldorf – Beschluss vom 02.09.2020 – I-3 Wx 129/20.

Muss das Grundbuchamt die Vollmacht anerkennen?

Das Grundbuchamt muss beim Verkauf von Immobilien die Wirksamkeit einer Vollmacht von Amts wegen überprüfen. Bei einem missbräuchlichen Gebrauch einer Vollmacht darf das Grundbuchamt den Antrag nicht vollziehen. Der Verkauf einer Immobilie ist beispielsweise missbräuchlich, wenn der Bevollmächtigte sich oder einer anderen Person (hier: seinem Sohn) daraus einen Vorteil verschafft, indem er die Immobilie weit unter Wert verkauft.

Der Fall

Der Erblasser hatte seinem Schwager eine Vollmacht erteilt. Diese hat er unter die Bedingung gestellt, dass der Schwager bei der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten dieselben Pflichten wie ein Betreuer einhalten solle. Im Jahr 2019 erkrankte der Vollmachtgeber schwer und wurde von seinem Schwager in einem Altenheim untergebracht. Noch im selben Jahr veräußerte der Schwager das Haus des Vollmachtgebers an seinen Sohn.

Haus zu günstig an den eigenen Sohn verkauft
Der Vollmachtgeber teilte dem Grundbuchamt daraufhin mit, dass er mit dem Verkauf durch seinen Schwager nicht zufrieden war und er die Vollmacht widerrufe. Das Grundbuchamt lehnte daraufhin die Änderung des Grundbuches ab.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und sah den Gebrauch der Vollmacht als missbräuchlich an.

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