Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Wer Gesellschafter einer GmbH ist und die Rechtsnachfolge für den Fall seines Ablebens regeln möchte, darf nur gesellschaftsrechtlich Umgesetzbares bestimmen. Erhebliche Probleme sind denkbar.
Wer Gesellschafter einer GmbH ist und die Rechtsnachfolge für den Fall seines Ablebens regeln möchte, darf nur gesellschaftsrechtlich Umgesetzbares bestimmen. Erhebliche Probleme sind denkbar.