Veröffentlicht am: 12.07.2025 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Bei zu früher Klageeinreichung sind die Kosten durch den Kläger selbst zu tragen, selbst dann, wenn der Klage stattgegeben wird. Ausgangspunkt ist die Beurteilung ob der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. (OLG Brandenburg – Beschluss vom 16.06.2023 – 3 W 57/23)
Der Fall
Im vorliegenden Fall kam es zu Streitigkeiten im Rahmen einer Nachlassauseinandersetzung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigten. Auf Grundlage seines Auskunftsanspruchs forderte der Pflichtteilsberechtigte den Erben auf ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Für diese Aufgabe räumt der Pflichtteilsberechtigte den Erben eine Frist von knapp 4 Wochen ein. Kurz vor Ablauf der Frist teilte der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten mit, dass zur Erstellung die Arbeit eines Notares hinzugezogen wurde.
Pflichtteilsberechtigten fehlt die Geduld
Zwei Monate nach diesem Schreiben lag dem Pflichtteilsberechtigten immer noch kein Nachlassverzeichnis vor. Daraufhin ging die Sache zu Gericht. Der Pflichtteilsberechtigte legte gegen den Erben Klage ein. Gegen den Erben wurde in erster Instanz anschließend ein Anerkenntnisurteil erlassen. Die Kosten des Verfahrens legte das Gericht jedoch dem Pflichtteilsberechtigten auf. Gegen diesen Kostenbeschluss legte der Pflichtteilsberechtigte Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
OLG weist Beschwerde ab
Das Oberlandesgericht sah die Beschwerde als unbegründet an und wies sie deshalb zurück. Die Kostenentscheidung des Landgerichts sei zutreffend und biete keine Grundlage für eine begründete Beschwerde. Die Kosten habe die Partei zu tragen, welche auf die Veranlassung zur Klageerhebung gegeben habe. Vorliegend sei das nicht der Erbe gewesen.
Klageeinreichung zu früh
Nachdem der Erbe das Nachlassverzeichnis in Auftrag gegeben hatte, seien gerade mal drei Monate vergangen, bis der Pflichtteilsberechtigte Klage einreichte. Drei Monate seien eine zu kurze Zeitspanne, um die berechtigte Klageveranlassung auf Seiten des Erben zu begründen. Der Pflichtteilsberechtigte habe zu voreilig gehandelt. Insbesondere hätte er vor Klageerhebung den außergerichtlichen Weg suchen und sich beim Erben erkundigen können. Einen Notar müsse zudem ein Bearbeitungszeitraum von drei bis vier Monaten eingeräumt werden.
Im Ergebnis wurde der Klage zwar stattgegeben, jedoch musste der Pflichtteilsberechtigte die Kosten selbst tragen.
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