Veröffentlicht am: 20.08.2025 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Mit einem Vor- und Nachvermächtnis eines Erblassers stellt sicher, dass ein Gegenstand über mehrere Generationen in der Familie gehalten wird.
Testamente, Erbscheinverfahren und Streit in der Erbengemeinschaft
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Das Vor – und Nachvermächtnis eines Erblassers kann angeordnet werden
Eine solche Anordnung führt dazu, dass der Vermächtnisnehmer nicht frei über den Vermächtnisgegenstand verfügen kann und ihn bei dem Eintritt eines vorbestimmten Ereignisses oder zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Nachvermächtnisnehmer herausgeben muss.
- Beispiel: Der Erblasser kann testamentarisch anordnen, dass ein Kunstwerk zunächst an seine Tochter gehen soll. Weiterhin kann er dann anordnen, dass dieses nach dem Ableben der Tochter an deren Kinder vermacht werden soll. Die Tochter ist in diesem Fall die Vorvermächtnisnehmerin und die Enkel sind die Nachvermächtnisnehmer.
Unterschiede zur Vor- und Nacherbschaft
Der bedeutsamste Unterschied zur Vor- und Nacherbschaft liegt darin, dass diese sich auf den gesamten Nachlass oder auf Erbteile bezieht.
Das Vor- und Nachvermächtnis bezieht sich lediglich auf einzelne Vermächtnisgegenstände. Zudem erhält der Vor- oder Nachvermächtnisnehmer lediglich einen Anspruch auf Herausgabe des Gegenstandes gegen die Erben. Bei einer Vor- oder Nacherbschaft geht der Nachlass automatisch im Zeitpunkt des Todes auf den Erben über.
Hauptmotive eines Vor- und Nachvermächtnisses
Die Hauptmotive für die Anordnung eines Vor- und Nachvermächtnisses sind die gleichen wie bei einer Vor- oder Nacherbschaft.
Die Hauptgründe sind:
- Erhalt eines Gegenstandes über mehrere Generationen: häufig möchte der Erblasser sicherstellen, dass nicht nur die nächste Generation, sondern auch spätere Generationen – wie beispielsweise die Enkel – noch von einem Vermögensgegenstand profitieren.
- Verhinderung des Zufalls eines Gegenstandes an eine bestimmte Person: Weiterhin kann der Erblasser durch die Anordnung eines Vor- und Nachvermächtnisses verhindern, dass der Vermögensgegenstand an eine bestimmte Person gelangt.
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