Veröffentlicht am: 01.10.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
In unserer heutigen Zeit sind Fotos und Videos überall präsent. Fotos werden nicht mehr nur in Familienalben aufbewahrt, sondern auch auf sozialen Medien und im Internet veröffentlicht. Doch was passiert mit den Fotos und Videos, wenn der Abgebildete verstirbt? Dürfen die Aufnahmen eines Menschen nach dem Tod des Betroffenen weiterhin verwendet werden?
Grundsatz: Aufnahmen einer Person dürfen nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Dies gilt immer dann, wenn eine Person auf der Ablichtung erkennbar ist.
Was passiert aber nach dem Tod des Abgebildeten?
Nach dem Tod eines Menschen erlischt dessen Persönlichkeitsrecht nicht vollständig. Es besteht vielmehr ein postmortaler Schutz der Person.
Nach dem Ableben der abgebildeten Person wirkt der Grundsatz des Einwilligungsvorbehaltes also zunächst einmal fort. Die Einwilligung für die Veröffentlichung muss dann bei den Angehörigen des Abgebildeten eingeholt werden. Dieser Einwilligungsvorbehalt endet erst 10 Jahre nach dem Ableben des Abgebildeten.
Ausnahmen
In einigen Fällen kann die Veröffentlichung von Bildern eines Verstorbenen auch ohne die Einwilligung der Angehörigen zulässig sein. Dies gilt zum Beispiel, wenn die Bilder für einen journalistischen Zweck verwendet werden oder wenn sie von öffentlichem Interesse sind.
Urheberrechte
Neben dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, bestehen an Aufnahmen oftmals auch Urheberrechte. Der Fotograf oder Videograf als Urheber der Aufnahme hat grundsätzlich das alleinige Recht, dieses zu veröffentlichen. Nach dessen Ableben gehen die Rechte an den Aufnahmen und somit auch das Recht zu Veröffentlichung auf dessen Erben über.
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