Veröffentlicht am: 12.06.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Der Verzicht auf ein Nießbrauchrecht stellt eine Schenkung i.S.d. § 518 BGB dar

Der Verzicht auf ein Nießbrauchrecht stellt eine Schenkung i.S.d. § 518 BGB dar

Verzichtet eine Sozialhilfeempfängerin auf ihr bestehendes Nießbrauchrecht, ist in diesem Verzicht eine Schenkung zugunsten desjenigen zusehen, der durch den Wegfall des Nießbrauchrechts an dem Grundstück einen erhöhten Werterlös aus der Immobilie erlangt. Liegt eine solche Konstellation vor, kann der zuständige Sozialträger einen Anspruch auf Rückforderung der Schenkung aus § 528 BGB gegen den Beschenkten geltend machen. Die Schenkung ist dabei der Wert, um welches das Grundstück durch den Wegfall des Nießbrauchrechts gestiegen ist. OLG Köln – Urteil vom 09.03.2017 – 7 U 119/16

Der Fall

Im vorliegenden Fall hatte eine Mutter ihrem Sohn 1995 ein Hausgrundstück geschenkt, sich aber gleichzeitig ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehalten. Einige Jahre später erlitt die Mutter eine Hirnblutung und musste daraufhin in ein Pflegeheim untergebracht werden. Die pflegebedürftige Mutter verfügte über nicht ausreichende Geldmittel, um die Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim decken zu können. Die anfallenden Kosten übernahm zunächst das Sozialamt.

Schenkerin wird zur Sozialhilfeempfängerin

Knapp ein Jahr nach der Unterbringung der Mutter in ein Pflegeheim veräußerte der Sohn das 1995 übertragene Grundstück in Höhe von 100.000 €. Im Zuge dessen, wurde der Erwerber als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen und das zugunsten der Mutter eingetragene Nießbrauchrecht gelöscht. Die zur Löschung erforderliche Einwilligung der Mutter lag vor. Die Mutter bekam, trotz des Rechtsverlustes in Form des Nießbrauchrechts, keine Gegenleistung.

Sozialhilfeträger widerruft die Schenkung und fordert Zahlung vom Beschenkten

Als davon der zuständige Sozialhilfeträger erfuhr, versucht dieser vom Sohn der Sozialhilfeempfängerin Geldmittel zu erlangen, um die Pflegeleistungskosten zu decken. Dazu machte der Sozialhilfeträger als Kläger in 1. Instanz einen Anspruch auf Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers (hier die Mutter) aus § 528 BGB gegen den Sohn geltend.

Verzicht auf Nießbrauchrecht steht einer Schenkung gleich

Es ginge dabei nicht um die Schenkung des Hausgrundstückes von 1995, sondern sei vielmehr im Verzicht der Mutter auf ihr Nießbrauchrecht eine weitere Schenkung zu sehen. Zum Zeitpunkt dieser Schenkung befand sich die pflegebedürftige Mutter aber bereits im Abhängigkeitsverhältnis zu Sozialleistungen, um die alltäglichen Kosten decken zu können. Ein Verzicht auf das Nießbrauchrecht, welches das veräußerte Grundstück belastete und ihr einen rechtlichen Wert daran einräumte, sei ohne Gegenleistung eine Schenkung gewesen. Der Sozialhilfeträger führte an, dass er unter den Voraussetzungen des § 528 BGB in Verbindung mit § 93 SGB XII berechtigt sei, vom Sohn der Mutter zugunsten dessen das Nießbrauchrecht gelöscht und der Wert des Grundstücks ausgezahlt wurde, Wertausgleich zu verlangen.

Löschung des Nießbrauchrechts ermöglicht Verkauf der Immobilie

Das zuständige Landgericht gab der Klage statt und verurteilte den Sohn zur Zahlung von rund 50.000€. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung zum Oberlandesgericht ein. Jedoch mit wenig Erfolg. Im Ergebnis schwächte das Oberlandesgericht die zuzahlende Summe leicht ab, folgte ansonsten aber den Ausführungen des Landgerichts. Das Oberlandesgericht sah in dem Verzicht der Mutter auf ihr Nießbrauchrecht eine Schenkung zugunsten des Sohnes. Denn erst durch die Schenkung bzw. dem Wegfall des Nießbrauchrechts war es dem Beklagten überhaupt möglich gewesen das Grundstück lastenfrei zu veräußern und einen erhöhten Verkaufswert für die Immobilie zu erzielen. Das Oberlandesgericht bemaß den Wert der Schenkung und somit die Höhe des Anspruchs, um den Wert, den die Immobilie durch den Wegfall des Nießbrauchrechts gestiegen ist. Zur genauen Bezifferung behalf sich das Oberlandesgericht mit der Einschätzung eines Gutachters.

Im Ergebnis lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf und der damit verbunden Rückforderung der Schenkung nach § 528 BGB vor. Der Sohn musste einen Großteil des Veräußerungserlöses aus dem Grundstück als Ersatz für die erlangte Schenkung an den Sozialträger herausgeben.

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