Veröffentlicht am: 16.10.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Honorarstreit um Testament: Nur Beratungsgebühr zulässig

Erstellt ein Anwalt für ein Ehepaar einen Entwurf für ein gemeinsames Testament, darf er dafür nur eine Beratungsgebühr und Erhöhungsgebühr verlangen. Da es sich um eine rein beratende Tätigkeit handelt, darf der tätig werdende Anwalt keine Geschäftsgebühr abrechnen. (BGH – Urteil vom 15.04.2021 – IX ZR 143/20)

Der Fall

Ein Anwalt wurde von einem Ehepaar beauftragt, sie bei der Erstellung eines gemeinsamen Testaments rechtlich zu beraten. Der Anwalt entwarf das Testament, in dem sich die Ehepartner gegenseitig als Erben einsetzten und stellte dem Ehepaar zunächst eine Rechnung über 1.808,80 Euro. Nach Beendigung des Mandats folgte eine weitere Schlussrechnung über 3.704,47 Euro, basierend auf einer Geschäftsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG und Nr. 2300 VV RVG. Das Ehepaar beglich diese Summe.

Ehepaar fordert Rückerstattung

Im Nachhinein forderte das Ehepaar die Differenz zwischen der gezahlten Rechnung und einer ihrer Ansicht nach angemessenen Summe zurück. Sie argumentierten, dass lediglich eine Beratungsgebühr von 250 Euro, zuzüglich einer Erhöhungsgebühr von 0,3 (75 Euro), sowie Auslagen und Umsatzsteuer gerechtfertigt seien. Die rechtmäßige Rechnung hätte somit nur 410,55 Euro betragen dürfen, weshalb der Anwalt 3.293,92 Euro zurückzahlen müsse.

Gerichtsverfahren und Entscheidungen

Der Anwalt weigerte sich, den geforderten Betrag zu erstatten, woraufhin das Ehepaar Klage einreichte. In erster Instanz wies das Amtsgericht die Klage ab, doch das Landgericht gab dem Ehepaar in der Berufung recht und verurteilte den Anwalt zur Rückzahlung. Der Anwalt legte Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts und entschied, dass dem Anwalt nur eine Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 RVG zusteht. Da der Anwalt ausschließlich beratend tätig war und keine Außenvertretung vorgenommen hatte, sei die Abrechnung einer Geschäftsgebühr nicht zulässig. Auch die Beratung zweier Personen rechtfertige lediglich eine Erhöhungsgebühr, nicht aber eine Geschäftsgebühr.

Unterscheidung zwischen Beratung und Vertretung

Der BGH stellte klar, dass zwischen der rechtlichen Beratung und der Vertretung nach außen differenziert werden müsse. Da es sich um eine rein beratende Tätigkeit handelte, sei die Gebühr entsprechend gedeckelt. In diesem Urteil widersprach der BGH der gängigen Meinung, dass auch für die Erstellung eines Testaments eine Geschäftsgebühr abgerechnet werden könnte. Im Ergebnis musste der Anwalt einen Großteil seines Honorars an das Ehepaar zurückzahlen.

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