Veröffentlicht am: 13.10.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Fachanwalt für Erbrecht? Ja oder nein?

Werden von einem Anwalt Fälle im Bereich der Nachlasspflegschaft bearbeitet, können auch diese als Voraussetzung für den Titel des Fachanwalts für Erbrecht herangezogen werden. (OLG Hamm – Urteil vom 29.10.2010 – 1 AGH 52/10)

Der Fall

Im vorliegenden Fall beantragte eine Anwältin, die seit 2005 als Fachanwältin für Familienrecht tätig ist, im Juli 2009 bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Zulassung als „Fachanwalt für Erbrecht“. Neben ihrem Antrag legte sie eine Liste von 107 Fällen mit erbrechtlichem Bezug sowie einen Nachweis über ihre besonderen theoretischen Kenntnisse im Erbrecht vor. Drei Monate später reichte sie ergänzende Arbeitsproben und eine zusätzliche Liste mit 32 weiteren Fällen ein.

Anwaltskammer verweigert den Titel

Die Anwaltskammer wies den Antrag jedoch mit der Begründung zurück, dass die Anwältin nicht die erforderliche Anzahl von 80 Fällen erreicht habe. Die Kammer erkannte lediglich 69,5 Fälle an. Ein wesentlicher Streitpunkt war, ob Nachlasspflegschaften als „Fälle“ im Sinne der Fachanwaltsordnung (§ 5 FAO) gezählt werden sollten. Die Anwaltskammer argumentierte, dass Nachlasspflegschaften nur dann anerkennen zu sein, wenn der Schwerpunkt auf der Anwendung materiellen Erbrechts liege. Die Kammer wollte nur einen Teil der vorgetragenen Fälle als relevant werten und die übrigen minimal bewerten.

Anwaltsgerichtshof gibt Anwältin recht

Gegen die Entscheidung der Anwaltskammer erhob die Anwältin Klage vor dem Anwaltsgerichtshof. Das Gericht entschied zugunsten der Anwältin und wies darauf hin, dass die Anwaltskammer die Fälle nicht pauschal, sondern einzeln bewerten müsse. Nach § 5 FAO müssen innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung 80 erbrechtliche Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet werden, wobei auch weniger komplexe Fälle anerkannt werden können.

Klare Kriterien für die Fachanwaltserlaubnis

Das Oberlandesgericht betonte, dass einfache oder gleich gelagerte Fälle ebenfalls als erbrechtliche Fälle zu zählen sind. Die Anwaltskammer dürfe nicht alle Nachlasspflegschaften pauschal mit einem niedrigen Wert ansetzen, sondern müsse die konkreten Umstände jedes Falls berücksichtigen. Die unzulässige pauschale Mindergewichtung führte dazu, dass die Anwältin möglicherweise die erforderliche Fallzahl überschritten hatte.

Im Ergebnis wies das Oberlandesgericht die Anwaltskammer an, den Antrag der Anwältin unter Berücksichtigung dieser Ausführungen neu zu bewerten. Die Anwaltskammer musste daher die Entscheidung entsprechend anpassen und der Anwältin wahrscheinlich den Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ verleihen.

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