Veröffentlicht am: 04.10.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Unzureichendes notarielles Nachlassverzeichnis im Pflichtteilsstreit

Unzureichendes notarielles Nachlassverzeichnis im Pflichtteilsstreit

Ein notarielles Nachlassverzeichnis, das nur auf den Angaben des Erben basiert, ist unzureichend und erfüllt nicht die rechtlichen Anforderungen. Ein Notar ist bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses zur eigenständigen Ermittlung der Nachlassgegenstände verpflichtet. (OLG Celle – Beschluss vom 25.03.2021 – 6 U 74/20)

Der Fall

Im vorliegenden Fall entbrannte ein Rechtsstreit zwischen Geschwistern nach dem Tod ihrer Mutter, die den Bruder im Testament als Alleinerben eingesetzt hatte. Die Tochter, die enterbt worden war, machte ihren Pflichtteilsanspruch gerichtlich geltend und forderte nun von ihrem Bruder ein notarielles Nachlassverzeichnis.

Erstellung des Nachlassverzeichnisses

Der Bruder beauftragte einen Notar, der ein Nachlassverzeichnis erstellte, das jedoch lediglich die vom Bruder angegebenen Informationen über den Nachlass enthielt. Ein halbes Jahr später wurde das Verzeichnis um die Feststellung ergänzt, dass der Bruder keine weiteren Zuwendungen von der Mutter erhalten habe. Das Landgericht wies die Klage der Tochter ab, argumentierte jedoch, der Bruder sei transparent vorgegangen und der Notar sei nicht verpflichtet, eigenständige Ermittlungen anzustellen. Dagegen legte die Tochter Berufung ein.

Notar muss selbstständig ermitteln

Das Oberlandesgericht gab der Berufung statt. In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass der Notar zur selbständigen Ermittlung der Nachlassgegenstände verpflichtet ist. Ein Verzeichnis, das sich nur auf die vom Erben gemachten Angaben beschränkt, erfüllt nicht die Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis. Zudem wurden im vorliegenden Verzeichnis vier Bankkonten der Erblasserin nicht erwähnt.

Angaben der Erben sind nicht ausreichend

Das Oberlandesgericht kritisierte, dass der Notar keine eigenen Nachforschungen angestellt hatte und nicht nach weiteren Konten gefragt hatte. Die Pflichten des Notars variieren zwar je nach den Umständen des Einzelfalls und den Hinweisen des Pflichtteilsberechtigten, dennoch dürfe ein Nachlassverzeichnis nicht allein auf die Angaben der Erben erstellt werden.

Einigung im Berufungsverfahren

Im Ergebnis einigten sich die Parteien im Laufe des Verfahrens darauf, dass die Pflichtteilsberechtigte eine umfassende Vollmacht vom Bruder erhielt, um die fehlenden Informationen selbst bei den Kreditinstituten einzuholen.

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